Wissenswertes für Eltern Suchtkranker

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1. Einleitende Worte
In dieser Infobroschüre, die in Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwältin erstellt wurde, wird im Wesentlichen die Eingliederungshilfe erläutert. Auch wenn wir versucht haben, die Rechtslage möglichst verständlich darzustellen, bleibt es häufig schwierig. Nehmen Sie sich bitte Zeit.

Der Vorteil der Eingliederungshilfe, der sich für Eltern Drogenabhängiger bzw. Suchtkranker ergibt, besteht in den pauschalen Unterhaltszahlungen, die Eltern für ihre erwachsenen Kinder leisten müssen. Einbezogen werden Sozialhilfe und Bürgergeld.

Des Weiteren wird auf Unterhaltsverpflichtungen und Kindergeld eingegangen. Im letzten Kapitel werden einige Fragen aufgegriffen, die betroffene Eltern häufig beschäftigen. Wir möchten Sie bitten und ermutigen, uns Ihre persönlichen Fragen zukommen zu lassen, um dieses Kapitel zu ergänzen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sprechen wir im Text auch bei Volljährigen von „Kindern“.

Es ist grundsätzlich anzumerken, dass kein Fall wie der andere ist und es in vielen Fragen auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Dieser Leitfaden kann daher nur einen groben Überblick vermitteln. Er ist mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Dennoch wird für die Angaben keine Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Es empfiehlt sich, bei konkreten Rechtsfragen stets einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu befragen.


2. Allgemeines zur Eingliederungshilfe
Die Regelungen der Eingliederungshilfe wurden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit Wirkung ab dem 01. Januar 2020 aus dem Fürsorgesystem des SGB XII (Sozialhilfe) herausgelöst und in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) überführt.

Eingliederungshilfe kann gewährt werden, wenn die Person durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen bedroht ist (§99 SGB IX). Nach Abs. 2 droht eine Behinderung, wenn der Eintritt aus medizinisch fachlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Der Begriff der Behinderung wird durch die Eingliederungshilfe­verordnung (EinglHVO) konkretisiert: Gemäß §90 SGB IX Abs. 3 zählen Suchtkrankheiten zu den seelischen Behinderungen, die den Anspruch auf Eingliederungshilfe auslösen können.

Im Gesetzestext heißt es konkret: Eingliederungshilfe wird gewährt, „wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.


3. Aufgabe der Eingliederungshilfe

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhindern oder eine bereits bestehende Behinderung zu mindern oder deren Folgen zu beseitigen und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Diese
Aufgabe soll schwerpunktmäßig durch vier Gruppen von Hilfeleistungen erfüllt werden:

  • mögliche Maßnahmen zur Unterstützung von Bildung, sowohl schulisch als auch beruflich.
  • die Ermöglichung der Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit,
  • die Ermöglichung oder Erleichterung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft,
  • Verbesserung bzw. Erhalt des gesundheitlichen Zustands sowie weitgehende Unabhängigkeit von Pflege


4. Leistungen der Eingliederungshilfe
Woraus die Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen bestehen können, ergibt sich aus den §§6-20 der Eingliederungshilfeverordnung. Für suchtkranke Jugendliche und Erwachsene sind im Wesentlichen folgende Leistungen möglich:

a) Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung:
– Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht
– Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluss diesen Schulen gleichgestellt ist
– oder, soweit im Einzelfalle der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung
Die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des suchtkranken Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird.

b) Schulische Ausbildung für einen Beruf:
– Hilfe zur Ausbildung an einer Berufsfachschule
– Hilfe zur Ausbildung an einer Berufsaufbauschule
– Hilfe zur Ausbildung an einer Fachschule oder höheren Fachschule
– Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie
– Hilfe zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich anerkannter oder staatlich genehmigter schulischer Ausbildungsstätten
– Hilfe zur Ableistung eines Praktikums, das Voraussetzung für den Besuch einer Fachschule oder einer Hochschule oder für die Berufszulassung ist
– Hilfe zur Teilnahme am Fernunterricht; zur Teilnahme an Maßnahmen, die geboten sind, um die schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf vorzubereiten

Die Hilfe zur schulischen Berufsausbildung wird gewährt, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird und der Ausbildungsweg erforderlich ist. Der Beruf oder die Tätigkeit sollen eine voraussichtlich ausreichende Lebensgrundlage bieten beziehungsweise zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen.

c) Weitere Leistungen:
– Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
– Allgemeine Bildung (z.B. hauswirtschaftliche Lehrgänge)
– Eingliederung in das Arbeitsleben
– Anleitung durch Betreuungspersonen

Die Eingliederungshilfe wird konkret durch Kostenübernahme für die oben genannten Maßnahmen geleistet, kann aber auch in der Beschaffung von Hilfsmitteln bestehen.


5. Antragspflicht
In jedem Fall ist es erforderlich, einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in Niedersachsen die Kommunen. Der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag eingegangen ist, prüft seine Zuständigkeit. Sollte die Prüfung ergeben, dass ein anderer Träger zuständig ist, wird der Antrag weitergeleitet und es entstehen keine Nachteile. Die Träger klären die Zuständigkeit unter sich.

Ist das Kind noch minderjährig
, stellen die Eltern (als Vertreter des Kindes) den Antrag bei der zuständigen Sozialbehörde.
Volljährige Kinder stellen den Antrag selbst. Für den Fall, dass das volljährige Kind keinen Antrag auf Eingliederungshilfe stellt, gibt es erst einmal keine rechtliche Maßnahme, um es gegen oder ohne den Willen des Kindes herbeizuführen.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung anzuregen. Voraussetzung hierfür ist, dass bei einem Erwachsenen eine psychische Erkrankung oder seelische Behinderung vorliegt, die bewirkt, dass der Betroffene sich nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann. Das können finanzielle Belange, aber auch Angelegenheiten bei Behörden, Versicherungen, Fragen der Gesundheit oder Therapiemöglichkeiten sein. Hierzu wird der Betroffene in der Regel ärztlich begutachtet und vom Gericht angehört, bevor ein Betreuer bestellt wird. Ein Betreuer könnte den Antrag dann kraft seines Amtes als Vertreter des volljährigen Kindes auch ohne und gegen dessen Willen stellen.

Für Eltern ist es häufig in besonderer Weise schwierig, diesen Schritt zu gehen, da er einen Eingriff in die persönliche Freiheit ihres Sohnes/ihrer Tochter darstellen kann. Gerade aus diesem Grund wird die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht zurückhaltend gehandhabt, insbesondere wenn sich der Betroffene dagegen ausspricht.


6. Wichtiger Hinweis: Pauschale Erstattungsbeträge nach ehemals §94 Absatz 2 SGB XII
Die Regelungen der Eingliederungshilfe wurden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit Wirkung ab dem 01. Januar 2020 aus dem Fürsorgesystem des SGB XII (Sozialhilfe) herausgelöst und in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) überführt.

Im SGB IX gibt es keine Unterhaltsvorschrift. Ab 01.01.2020 entfällt daher die Unterhaltsverpflichtung für die Eingliederungs-hilfe als Fachleistung.
Sofern Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen (ehemals stationäre Hilfe) gewährt wird und die zur Verfügung stehenden Einkünfte nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichend sein sollten, werden im Falle dauerhaft voller Erwerbsminderung oder nach Erreichen des Renteneintrittsalters Grundsicherungs-leistungen des örtlich zuständigen Sozialamtes gewährt. Für diese Leistungsgewährung gilt dann der §94 Abs. 1a SGB XII.

Eine Befreiung der Eltern zur Zahlung von Pauschalbeträgen gilt, wenn das Jahreseinkommen unter 100.000,- € liegt.


7. Unterhaltspflicht der Eltern und Erstattungsansprüche des Sozialhilfe-trägers
Eltern minderjähriger Kinder sind grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet. Volljährige Kinder haben im Allgemeinen einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich in der Ausbildung befinden. Dieser Anspruch erlischt in der Regel mit Beendigung der Erstausbildung.


7.1 Minderjährige Kinder
Die Höhe des Unterhalts errechnet sich bei minderjährigen Kindern nach dem Nettoeinkommen der Eltern und wird nach der „Düsseldorfer Tabelle“ bestimmt (im Anhang, Stand: 01.01.2024).
Es gibt Selbstbehalte, die den unterhaltspflichtigen Eltern als Existenzminimum zustehen. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser Selbstbehalt für Erwerbstätige 1.450,00 € (laut Oberlandesgericht Celle), kann aber bei Nichterwerbstätigen auf bis zu 1.200,00 € herabgesetzt werden (sog. „notwendiger Selbstbehalt“).


7.2. Volljährige Kinder
Bei Volljährigen bestimmt sich der Unterhaltsanspruch danach, ob dieser bereits eine Ausbildung beendet hat oder nicht. Wenn ja, ist er selbst für seinen Unterhalt verantwortlich und kann gegen seine Eltern keinen Unterhaltsanspruch mehr geltend machen.

Befindet sich der Volljährige noch in der Ausbildung und lebt bei den Eltern oder bei einem Elternteil, hat er Anspruch auf Taschengeld (sog. „Barunterhalt“). Die Höhe richtet sich nach der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Berechnungsgrundlage ist das zusammengerechnete Nettoeinkommen beider Elternteile. Als Grundsatz gilt, dass jeder Elternteil höchstens den Unterhalt zu zahlen hat, der sich aus seinem eigenen Einkommen ergibt.

Unterhält der Volljährige einen eigenen Hausstand, ohne selbst Einkommen zu haben (z.B. bei auswärts Studierenden) wird in der Regel ein Gesamtbedarf von ca. 930,00 € angenommen. Hiervon werden die Einkünfte des Kindes (z.B. BAfÖG-Darlehen und Kindergeld) abgezogen. Der Selbstbehalt jedes Elternteils gegenüber volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand beträgt 1.750,00 €.
Diesen Betrag muss auch das Sozialamt bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen.

Je nach Höhe des Nettoeinkommens der geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern zahlen diese einen prozentualen Anteil am Unterhalt, der dem Verhältnis ihres Einkommens zu dem Unterhaltsanspruch entspricht. Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, gilt der Grundsatz, dass der andere Elternteil höchstens den Unterhalt zu zahlen hat, der sich aus seinem alleinigen Nettoeinkommen ergibt.

Empfehlung: Eltern sollten ihren suchtkranken Kindern möglichst wenig Bargeld zur Verfügung stellen. Der Unterhalt kann auch in Form von Sachleistungen (z.B. Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fahrkarten) gestellt werden.


7.3. Übergang des Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger
Leistet der Sozialhilfeträger an Stelle der Eltern, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Sozialhilfeträger über. Dieser versucht dann wiederum, diesen Betrag von den Eltern zurück zu verlangen.

Die Unterhaltsforderung an die Eltern kann allerdings nicht unbegrenzt in die Vergangenheit hinein, sprich rückwirkend, geltend gemacht werden. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Sozialhilfeträger die Eltern unter Fristsetzung zur Zahlung auffordert (sog. Rechtswahrungsanzeige) besteht eine eventuelle Zahlungsverpflichtung.

Eltern müssen dem Sozialhilfeträger keine Leistungen erstatten, wenn das Kind keinen Anspruch auf Unterhalt von seinen Eltern hat. Dieses ist dann der Fall, wenn entweder die Eltern aufgrund ihres geringen Einkommens nicht leistungsfähig sind oder aber das Kind sich seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat.


7.4. Unterhaltsverwirkung nach den Vorschriften des BGB (= Bürgerliches Gesetzbuch)
Wenn keine Eingliederungshilfe beantragt oder gewährt wird und die Pauschalierung des §94 Abs. 2 SGB XII keine Anwendung findet, sollte geprüft werden, ob die Unterhaltsverpflichtung nicht aus anderen Gründen wegfällt. Dieses ist grundsätzlich nur bei volljährigen Kindern möglich: Die Möglichkeit der Unterhaltsverwirkung gilt also nicht gegenüber minderjährigen Kindern.

Gemäß §1611 BGB kann die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise wegfallen, wenn der Unterhaltsbedürftige durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich vorsätzlich eines schweren Verfehlens gegen den Unterhaltspflichtigen oder einem nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. Dann ist der Unterhalt begrenzt auf einen Beitrag, der der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme grob unbillig wäre.

Drogensucht und Therapieverweigerung fallen regelmäßig unter sittliches Verschulden sowie Diebstahl, Randalieren in der elterlichen Wohnung, Körperverletzung (auch versuchte), Beschimpfungen und evtl. auch ein Kontaktabbruch. Es kommt im Einzelfall auf Schwere, Häufigkeit und Gesamtumstände der Vorfälle an.
Beispiel:
Die Eltern finanzierten dem drogenabhängigen Sohn eine Ausbildung zum Kommunikationselektroniker, halfen ihm, als er danach wegen seines Drogenkonsums zwei Arbeitsstellen verlor, bezahlten Therapiemaßnahmen usw. Da der Sohn immer wieder rückfällig wurde, verweigerten sie ihm dann jede weitere Unterstützung. Der Sohn verklagte seine Eltern zunächst auf Auskunft bzw. Darlegung ihrer Einkünfte. Das Amtsgericht Neuwied hat entschieden, dass er keinen Auskunftsanspruch hat, weil ohnehin kein Unterhaltsanspruch mehr besteht. Der Sohn habe sich seine Bedürftigkeit selbst zuzuschreiben. Die Eltern hätten ihre Pflicht mehr als erfüllt, indem sie ihm trotz drogenbedingtem Arbeitsplatzverlust immer wieder geholfen und Therapiemaßnahmen finanziert haben. Die Grenze elterlicher Verantwortung sei unabhängig von den Vermögensverhältnissen erreicht (Quelle: FamRZ (Zeitschrift für Familienrecht) 1999, Seite 403).

Hinsichtlich konkreter Verhaltensweisen, die unter „sittlichem Verschulden“ einzuordnen wären, kann das Führen eines Tagebuches als eigene Gedächtnisstütze hilfreich sein. Beweiskraft kommt diesem nur zu, wenn die Aussagen von Zeugen bestätigt werden.

Eltern können sich auf die Verwirkung nicht mehr berufen, wenn sie die Verfehlung des Drogenabhängigen verziehen haben. Dabei muss dieser beweisen, dass die Eltern ihm verziehen haben. Zu beweisen wäre ein solches Verzeihen in erster Linie ebenfalls nur durch Zeugen, die beispielsweise einem klärenden Gespräch beiwohnen, oder auch Briefe, aus denen hervorgeht, dass die konkrete Verfehlung verziehen wird. Aus dem Verhalten der Eltern lässt sich unter Umständen auch auf ein Verzeihen schließen.


8. Kindergeld
Eltern behinderter – und somit auch suchtkranker/ drogen-abhängiger – Kinder steht weitgehend volles Kindergeld zu, und zwar auch über das 18. beziehungsweise 25. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung hierfür ist, die Behinderung des Kindes ist bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag eingetreten. Ist Ihr Kind bis einschließlich 1981 geboren, muss die Behinderung bis zum Tag vor seinem 27. Geburtstag eingetreten sein (siehe § 32 EstG). Nach dem 25. Geburtstag gilt zusätzlich: Es muss mindestens einen Erziehungsberechtigen geben, an den das Kindergeld ausgezahlt werden kann. Außerdem muss ein Schwerbehinderten­ausweis oder ein entsprechendes Dokument vorliegen, wie z.B. Feststellungsbescheid des Versorgungs-amtes, Bescheid über Rente aufgrund der Behinderung, Pflegegeld-Bescheid mit PG 4 oder 5 nach SGB XII oder ein ärztliches Gutachten. Für den Fall, dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht oder nur reduziert besteht, reduziert sich auch die Zahlungsverpflichtung der Eltern. Mit dieser Regelung soll eine unzumutbare Unterhaltsbelastung der Eltern behinderter oder pflegebedürftiger Kinder verhindert werden.

Leben die Eltern getrennt, sind grundsätzlich beide zu gleichen Teilen zahlungspflichtig. Die Beträge werden daher von beiden Eltern anteilig erhoben. Auch dies ist eine gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden kann.


9. Wichtige Antworten auf Fragen, die Eltern sich häufig stellen
Es gibt Fragen, die Eltern immer wieder beschäftigen. Einige davon möchten wir hier beantworten:


a) Kann mein Sohn/meine Tochter aus der Krankenversicherung ausgeschlossen werden?
Bürgergeld-Empfänger sind grundsätzlich versicherungspflichtig, müssen also einer gesetzlichen oder privaten Kranken-versicherung angehören. Eine Befreiung von der Versicherungs-pflicht ist bei Bürgergeldbezug nicht möglich. Im Regelfall gehören Hilfebedürftige der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an und das Jobcenter zahlt die Beiträge – inklusive individuellem Zusatzbeitrag – direkt an die Krankenkasse. In einer Bedarfsgemeinschaft ist jeder Leistungsbezieher selbständig krankenversichert. Kürzungen der Leistung haben somit keine Auswirkungen auf die Beiträge zur Krankenversicherung.

Trotz Vollsanktion und ohne die Inanspruchnahme von Lebensmittelgutscheinen wird die Krankenversicherung für Bürgergeld-Empfänger in Ausnahmefällen weiter vom Jobcenter übernommen (§5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V und Az. L 7 B 171/07 AS ER, 13.09.2007, LSG Nordrhein-Westfalen). Hinsichtlich der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen ebenso Behandlungen bezüglich Schwangerschaft und Mutterschaft besteht der gesetzliche Krankenversicherungsschutz trotz des Einstellens der Leistungen. Betroffene Personen sind jedoch angehalten, sich einen Anspruchsausweis (Abrechnungs-schein) bei der jeweiligen Krankenkasse zu besorgen und diese dem Arzt vorzulegen.
Grundsätzlich gilt also: Bei akuter Lebensgefahr (z.B. bei einer Überdosis oder einem Unfall) wird der oder die Betroffene immer ärztlich versorgt.


b) Kennen die Sozialämter bzw. heutigen Jobcenter die Rechtsgrundlage um die Eingliederungshilfe?
Theoretisch sollten die zuständigen Sachbearbeiter die Rechtsgrundlage kennen, in der Praxis sieht es leider manchmal anders aus. Erfahrungen einiger betroffener Eltern haben gezeigt, dass auf die Pauschalbeträge aufmerksam gemacht werden muss.


c) Was können Eltern tun, wenn das minderjährige Kind zuhause nicht mehr tragbar ist, z.B. randaliert oder die Familienmitglieder bestiehlt?
Eltern wenden sich in dieser Situation sofort an das Jugendamt. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist das Jugendamt zu Unterstützung und Hilfe verpflichtet. Viele Eltern haben gute Erfahrungen damit gemacht. Folgende Möglichkeiten der Unterstützung können Eltern einfordern: Eltern- und Familienberatung, Gespräche mit dem/der Jugendlichen im Jugendamt, Hausbesuche, Betreutes Wohnen, Internatsunterbringung und andere Maßnahmen wie erlebnispädagogische oder therapeutische Angebote. Auch hier sollten sich Eltern nicht abweisen lassen.

Anhang: Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2024

(alle Beträge in Euro)

 

Nettoeinkommen d.

Unterhaltspflichtigen

Altersstufen in Jahren

(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Bedarfskontrolle

(Selbstbehalt)

    0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18    
1. bis 2.100 480 551 645 689   1.200/1.450
2. 2.101 – 2.500 504 579 678 724   1.750
3. 2.501 – 2.900 528 607 710 758   1.850
4. 2.901 – 3.300 552 634 742 793   1.950
5. 3.301 – 3.700 576 662 774 827   2.050
6. 3.701 – 4.100 615 706 826 882   2.150
7. 4.101 – 4.500 653 750 878 938   2.250
8. 4.501 – 4.900 692 794 929 993   2.350
9. 4.901 – 5.300 730 838 981 1.048   2.450
10. 5.301 – 5.700 768 882 1.032 1.103   2.550
11. 5.701 – 6.400 807 926 1.084 1.158   2.850
12. 6.401 – 7.200 845 970 1.136 1.213   3.250
13. 7.201 – 8.200 884 1.014 1.187 1.268   3.750
14. 8.201 – 9.700 922 1.058 1.239 1.323   4.350
15. 9.701 –11.200 960 1.102 1.290 1.378   5.050

Anmerkung: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt lediglich eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus. Der Bedarf ist dabei nicht unbedingt identisch mit dem Zahlbetrag.

Weitere Informationen unter: www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/

10. Auflage
Stand: Januar 2024